Schützenbruderschaft Heilige Familie Hamern-Lutum 1679 e.V.

Satzungsänderung

Der Bund hat in seiner Stellung als vom Bundesinnenminister anerkannter Schießsportverband gewisse Auflagen erhalten, die sich auch aus dem Waffengesetz ergeben. Somit muß der § 22 unserer Satzung geändert werden. Auch die Regeln zum Datenschutz gehören in das Regelwerk.

In diesem Zusammenhang haben wir unsere Satzung „aufgefrischt“ und auf den aktuellen Stand gemäß Mustersatzung des Bundes gebracht.

Auf der Generalversammlung am 9. November 2018 werden wir über die Satzungsveränderung abstimmen. Die geplanten Veränderungen sind farblich gekennzeichnet.

Satzung

der

Schützenbruderschaft "Heilige Familie" Hamern-Lutum 1679 e. V.

§ 1

Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen "Schützenbruderschaft Heilige Familie Hamern-Lutum 1679 e.V.". Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Coesfeld (Westf.) unter der Nummer 230 eingetragen und hat seinen Sitz in Billerbeck (Westf.).

 

§ 2

Wesen und Aufgabe

Die Schützenbruderschaft "Heilige Familie Hamern-Lutum 1679 e.V." ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch

a) aktive religiöse Lebensführung

a) Ausgleich sozialer konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit

c) Werke christlicher Nächstenliebe

2. Schutz der Sitte durch

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,

c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat durch

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

b) tätige Nachbarschaftshilfe,

c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

 

Die Schützenbruderschaft "Heilige Familie Hamern-Lutum" widmet sich besonderen:

a) der Jugendpflege,

b) der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,

c) der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Die Schützenbruderschaft "Heilige Familie Hamern-Lutum" verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.

2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Schützenbruderschaft "Heilige Familie Hamern-Lutum" ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen.

4. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen

5. Mit der Aufnahme in der Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft und damit auch das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft.

. 6.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf die Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

. 7.Der Austritt ist dem 1. Brudermeister oder dessen Vertreter mitzuteilen.

. 8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zu Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstands hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

§5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.

An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich nach Möglichkeit alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

Der Jahresbeitrag muss in den ersten drei Monaten des Jahres entrichtet werden. Mitglieder, die ihre Pflicht bei der Bundeswehr oder im Ersatzdienst nachkommen, sind während dieser Zeit, für höchstens zwei Jahre, beitragsfrei.

Unterbricht ein Mitglied ohne wichtigen Grund für die Zeit bis zu zwei Jahren die Mitgliedschaft, so muss es bei Wiederaufnahme den doppelten Jahresbeitrag zahlen. Bei längerer Unterbrechung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.

Dem Schützenkönig ist ein angemessener Geldbetrag zur Unterstützung zu geben, dessen Höhe auf der Generalversammlung beschlossen wird.

Wer den Vogel abschießt und die Königswürde nicht annimmt, ist zu einer bestimmten Auflage verpflichtet, die vor dem Schießen bekannt gegeben wird.

Königs- und Prinzenorden gehen zu Lasten der Bruderschaft.

 

§ 6

Jungschützen

Jungen und Jungmänner vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Recht und Pflichten nach dem Statut der St.-Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.

Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und beitragspflichtig.

 

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern gemacht werden, worüber der Vorstand entscheidet. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte, aber von den Mitgliedspflichten sind sie befreit.

 

§ 8

Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Jährlich, mindestens im November, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

Zu Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,

b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

e) Festsetzung des Mitgliedsbeiträge,

f) Änderung der Satzung

g) Auflösung der Bruderschaft

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Brudermeister,

stellvertretenden Brudermeister,

Kassenwart,

stellvertretenden Kassenwart,

Schriftführer,

stellvertretenden Schriftführer,

Oberst und Hauptmann,

Schießmeister,

Jungschützenmeister,

Fußballobmann.

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:

Der Pfarrer der St. Johanni Pfarre in Billerbeck als geistlicher Präses oder ein von ihm zu benennender Priester, der im Geschäftsjahr amtierende König und der Vorjahreskönig. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Nach Möglichkeit sollen drei von der Versammlung benannte Schützenbrüder für ein Amt zur Wahl stehen und schriftlich gewählt werden.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Das Vorstandsmitglied bleibt bis zu Neuwahl im Amt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. Brudermeister, stellvertretenden Brudermeister, Kassierer, Schriftführer und Jungschützenmeister) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.  

 

 

§ 12

Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands abgegeben.

Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die

1. Führung der laufenden Geschäfte,

2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

3. Aufstellung eines Haushaltspanes,

4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,

5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

6. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfach Mehrheit,

7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14

Aufgaben im Einzelnen

Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Der Oberst und der Hauptmann organisieren die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle einer Verhinderung bestimmt der 1. Brudermeister die Vertretung. Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnungen zu legen. Er stellt den Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1. Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufenden Protokollbuch einzutragen. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen in der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Der Jungschützenmeister organisiert und für die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

 

§ 15

entfällt

 

§ 16

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglieder der Schützenbruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlage und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwartes geben sie den Prüfungsbericht.

 

§ 17

Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich des Patronats- und Familienfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 18

Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten, das eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, das andere zum Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft. Bei den Gottesdiensten nehmen Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung.

 

§ 19

Begräbnisordnung

Beim Tode eines Mitgliedes sind die Schützenbruder soweit möglich gehalten, an der Beerdigung und dem Totenamt teilzunehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen. Am Grab ist ein Kranz niederzulegen. Die Fahnenabordnung und die Kranzträger legen ihre Schützentracht an.

 

§ 20

entfällt

 

§ 21

Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögel und Sterne, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.

 

§ 22

Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

 

§ 23

Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege schriftlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 

§ 24

Soziale Führsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Mitglieder, die sich länger als 3 Wochen in einem Krankenhaus der näheren Umgebung befinden, werden von einer Abordnung des Vorstands besucht. Angehörige des Erkrankten müssen den Vorstand vom Krankenhausaufenthalt in Kenntnis setzen.

 

§ 25

Auflösung der Bruderschaft.

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

Auch in diesem Fall ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich für den Auflösungsbeschluss. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Mitgliederzahlt unter sieben sinkt.

Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die St. Johann Pfarre in Billerbeck (Westf.) die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben[1] ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft Billerbeck mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

 

§ 26

Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 27     

Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eineanderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.11.1986 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 19.11.1986 in Kraft. Die Änderungen in § 7 - Ehrenmitglieder - wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2001 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 24.11.2001 in Kraft.

Die Änderungen in § 4, § 11, § 22, § 26 und § 27 wurden auf der Mitgliederversammlung am 09.11.2018 beschlossen und treten mit Wirkung vom 10.11.2018 in Kraft.

 

Anlage 1

 

Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017: Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.

 

 

Anlage 2

Schiedsgerichtsordnung 

 


[1] Ureigenste Aufgabe des Bundes ist in diesem Falle die Erhaltung und Sicherstellung der Traditonsgegenstände für die Nachwelt für nachfolgende Generationen.